TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/29 2004/11/0006

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 2001 §20 Abs1;
WehrG 2001 §24 Abs1 idF 2002/I/103;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §26 Abs1 idF 2002/I/103;
WehrG 2001 §26 Abs4 idF 2002/I/103;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in R, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 28. November 2003, Grundbuchsnummer N/75/18/01/47, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer beantragt am 22. Oktober 2003 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, weil er auf der von ihm allein betriebenen Landwirtschaft unabkömmlich sei, von seinen Eltern und sonstigen Verwandten nicht vertreten werden könne und ihm die Beschäftigung eines Wirtschafters finanziell nicht möglich sei. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung vom 15. Dezember 2003 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Der nunmehr angefochtene Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2003 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Einberufungsbefehl richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, "nicht zum Grundwehrdienst einberufen zu werden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, weil - wie hier - ein Befreiungsgrund gegeben ist". Er führt aus, der Einberufungsbefehl sei erlassen worden, obwohl ein Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes anhängig gewesen sei und die Behörde Kenntnis von berücksichtigungswürdigen Gründen für diese Befreiung gehabt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2002, von Bedeutung:

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nicht nach Z. 1 oder 2 während des Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z. 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

...

(4) Mit der Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nur ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0067). Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes abweisenden Bescheides zieht daher nicht die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles mit sich. Daran vermag selbst der Umstand, dass dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, nichts zu ändern (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0135, und vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0204).

Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/11/0309).

Da der Einberufungsbefehl auch keiner Begründung bedarf und seiner Erlassung kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0010), bestehen gegen den angefochtenen Einberufungsbefehl keine rechtlichen Bedenken, zumal die Beschwerde auch keine weiteren Ausführungen darüber enthält, dass die Voraussetzungen für die Einberufung des Beschwerdeführers zum Präsenzdienst gemäß § 24 WehrG 2001 nicht vorlägen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/11/0049 bis 0052).

Da schon der Inhalt der Beschwerde gegen diesen Bescheid erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde diesbezüglich ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110006.X00

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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