RS OGH 1990/2/27 10ObS66/90, 10ObS52/99s, 10ObS203/09i, 10ObS7/10t, 10ObS46/11d, 10ObS163/12m, 10ObS

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art7

Rechtssatz

Ein Häftling, der während des Strafvollzuges in den Arbeitsprozess eingegliedert und in einem Gewerbebetrieb der Strafanstalt Stein beschäftigt wird, unterliegt aus dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

VfGH vom 26.11.1971, B 128/71; Veröff: SozM VG,1501

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 66/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 66/90
    Veröff: SSV-NF 4/31
  • 10 ObS 52/99s
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 52/99s
    Auch; Beisatz: Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in Ausnahmefällen zu schließen sind. (T1)
    Beisatz: Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. (T2)
  • 10 ObS 203/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 203/09i
    Auch
  • 10 ObS 7/10t
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 7/10t
    Auch
  • 10 ObS 46/11d
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 46/11d
    Auch
  • 10 ObS 163/12m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 163/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Zeiten des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB. (T3)
  • 10 ObS 40/13z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 40/13z
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Arbeitsleistungen im Rahmen des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB. (T4)
    Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T5)
    Beisatz: Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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