Norm
ASVG §4 Abs1Rechtssatz
Ein Häftling, der während des Strafvollzuges in den Arbeitsprozess eingegliedert und in einem Gewerbebetrieb der Strafanstalt Stein beschäftigt wird, unterliegt aus dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
VfGH vom 26.11.1971, B 128/71; Veröff: SozM VG,1501
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013