TE Vwgh Beschluss 2004/1/29 2003/11/0271

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §39 Abs1 Z9;
EO §45 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §59 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über den Antrag des Bundes (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, betreffend "Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO" und "Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 9 EO", den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0271, in Ansehung des Aufwandersatzes in Höhe von EUR 675,60 wird stattgegeben.

2. Der Antrag auf Einstellung der Exekution wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0271-5, wurde das Verfahren in der Beschwerdesache des A in D gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestellt und der Bund verpflichtet, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage nur dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsfreundes und der belangten Behörde zugestellt, nicht jedoch dem aufwandersatzpflichtigen Rechtsträger der belangten Behörde, der nunmehr antragstellenden Partei.

Gemäß § 7 Abs. 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, dass sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben.

Da vom Verwaltungsgerichtshof die Vollstreckbarkeitsbestätigung irrtümlich erteilt wurde, liegen die Voraussetzungen für deren Aufhebung in sinngemäßer Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmung vor, es war daher wie zu Spruchpunkt 1. ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 59 Abs. 4 zweiter Satz VwGG sind zur Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Gemäß § 45 Abs. 2 EO sind, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Exekution, bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellt wird. Da dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des an ihn gestellten Antrages auf Einstellung der gegenständlichen Exekution keine Zuständigkeit zukommt, war dieser Antrag zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1979, Zl. 1149/79).

Wien, am 18. August 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110271.X00

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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