RS OGH 1990/2/27 10ObS18/90

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ASVG §262

Rechtssatz

Die zwei Tage vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes erfolgte Übersendung der Familienbeihilfenkarte, die die Verlängerung der Familienbeihilfe bestätigt, kann nicht anders gedeutet werden als ein Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085375

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00018_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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