Norm
ASVG §262Rechtssatz
Die zwei Tage vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes erfolgte Übersendung der Familienbeihilfenkarte, die die Verlängerung der Familienbeihilfe bestätigt, kann nicht anders gedeutet werden als ein Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das vollendete achtzehnte Lebensjahr hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085375Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00018_9000000_001