RS OGH 1990/2/27 10ObS5/90, 10ObS127/12t

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ASVG §44
ASVG §51

Rechtssatz

Das Pflichtversicherungsverhältnis zielt nicht auf eine individuelle objektive Äquivalenz von Beitragsleistung und gebotener Sicherung ab: Bei der Beitragsberechnung wird nicht auf das individuelle Versicherungsrisiko, das der einzelne Versicherte darstellt, Rücksicht genommen, sondern mit dem zu erwartenden Gesamtaufwand kalkuliert, der auf die Versichertengemeinschaft umgelegt wird. Es erfolgt aber keine Aufteilung dieses Gesamtaufwandes auf die Versicherten zu gleichen Teilen; vielmehr wird auf das Einkommen des einzelnen Versicherten Rücksicht genommen (Prinzip des sozialen Ausgleiches).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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