Norm
ASVG §44Rechtssatz
Das Pflichtversicherungsverhältnis zielt nicht auf eine individuelle objektive Äquivalenz von Beitragsleistung und gebotener Sicherung ab: Bei der Beitragsberechnung wird nicht auf das individuelle Versicherungsrisiko, das der einzelne Versicherte darstellt, Rücksicht genommen, sondern mit dem zu erwartenden Gesamtaufwand kalkuliert, der auf die Versichertengemeinschaft umgelegt wird. Es erfolgt aber keine Aufteilung dieses Gesamtaufwandes auf die Versicherten zu gleichen Teilen; vielmehr wird auf das Einkommen des einzelnen Versicherten Rücksicht genommen (Prinzip des sozialen Ausgleiches).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015