Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, dass dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müssten, dh also, dass ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013