RS OGH 1990/2/27 4Ob582/89 (4Ob583/89), 5Ob580/90, 7Ob119/13w

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, dass dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müssten, dh also, dass ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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