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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0198 2003/11/0199Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in den Beschwerdesachen des Verein X in S, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung, jeweils vom 28. Mai 2003,
1.) zu Zl. 20206-6470/44-2003, betreffend Führung der Krabbelgruppen "Simsalabim 2", 2.) zu Zl. 20206-6504/74-2003, betreffend Kinderbetreuungseinrichtung Alterserweiterte Gruppen und Krabbelgruppen "Hokuspokus", und 3.) zu Zl. 20206-6401/108- 2003, betreffend Führung der Krabbelgruppen "Simsalabim 1", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.770,20 (drei Mal EUR 923,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2003 erteilte die Salzburger Landesregierung dem beschwerdeführenden Verein Bewilligungen gemäß § 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002, und zwar 1.) für die Führung der Krabbelgruppen "Simsalabim 2" (mit dem erstangefochtenen Bescheid), 2.) für die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung Alterserweiterte Gruppen und Krabbelgruppen "Hokuspokus" (mit dem zweitangefochtenen Bescheid), und 3.) für die Führung der Krabbelgruppen "Simsalabim 1" (mit dem drittangefochtenen Bescheid). Die Bewilligung wurde jeweils ab 1. Juni 2003 erteilt, unter anderem unter folgender Auflage:
"6. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung müssen sichergestellt sein. Überschüsse sind zurückzuzahlen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind einzuhalten."
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen übereinstimmend nur die unter Punkt 6. enthaltene Auflage "Überschüsse sind zurückzuzahlen" angefochten wurde.
Nach Einleitung der Vorverfahren mit hg. Verfügung vom 21. Juli 2003 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 9. September 2003, Zl. 20206- 6401/113-2003, mit, die angefochtenen Bescheide seien mit Bescheiden jeweils vom 29. August 2003, erlassen gemäß § 68 Abs. 2 AVG, von Amts wegen dahin abgeändert worden, dass die Auflage "Überschüsse sind zurückzuzahlen" entfallen sei. Unter einem legte die belangte Behörde drei Bescheidkopien (Zl. 20206- 6470/48-2003 betreffend den erstangefochtenen Bescheid, Zl. 20206- 6504/78-2003 betreffend den zweitangefochtenen Bescheid und Zl. 20206-6401/112-2003 betreffend den drittangefochtenen Bescheid) vor, denen zufolge die drei angefochtenen Bewilligungsbescheide gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen abgeändert wurden, und zwar dahin, dass sowohl Spruch als auch Begründung der angefochtenen Bescheide zur Gänze ersetzt wurden. Im Punkt 6. der Auflagen fehlt jeweils der mit den Beschwerden angefochtene Satz. Über hg. telefonische Anfrage bestätigte der Beschwerdevertreter den Erhalt der drei erwähnten Bescheidausfertigungen.
Da infolge der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde offenbar geworden ist, dass der beschwerdeführende Verein klaglos gestellt wurde, waren die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110197.X00Im RIS seit
17.03.2004