- 10 ObS 40/90
Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990,734 = RdW 1990,385 = ZAS 1992/11 S 90 (Dörner) = SSV-NF 4/23
- 10 ObS 96/90
Veröff: SSV-NF 4/68
- 10 ObS 324/91
Beisatz: Hier: Versteifung des unteren Sprunggelenks, wobei dieser Eingriff auch unter Lumbalanästhesie durchgeführt werden kann. (T1)
Veröff: SSV-NF 6/13
- 10 ObS 350/91
Beisatz: Hier: Unter lokaler Betäubung durchzuführende Schieloperation. (T2)
Veröff: SZ 65/18 = SSV-NF 6/14 = DRdA 1993,32 (Oberbauer)
- 10 ObS 331/92
Auch; Beisatz: Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu er verpflichtet ist, ist die Leistung für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Eine Bandscheibenoperation ist zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumutbar. (T3)
Veröff: SSV-NF 7/8
- 10 ObS 116/93
Veröff: SZ 66/126
- 10 ObS 2455/96v
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2455/96v
Vgl
- 10 ObS 253/99z
Vgl auch; nur: Ob sich der Versicherte bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einer der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit dienenden Operation unterziehen muss ist nach dem Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf die damit verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen an. (T4)
Beisatz: Hier: Ambulant durchzuführender operativer Eingriff geringen Umfangs. (T5)
- 10 ObS 5/00h
Auch; Beisatz: Der Versicherte hat sich einer zumutbaren Operation oder Behandlung zu unterziehen. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht des Versicherten, der sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen hat, führt zum Verlust des Anspruches. (T6)
- 10 ObS 213/00x
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Damit bezweckt die Sozialversicherung im Ergebnis nichts Anderes als das bürgerlich-rechtliche Schadenersatzrecht, das dem Geschädigten dann die Ersatzleistung des Schädigers vorenthält, wenn er es unterlässt, den eingetretenen Schaden zu mindern, obwohl er dazu in der Lage wäre. (T7)
Beis wie T3 nur: Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu er verpflichtet ist, ist die Leistung für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. (T8)
Beisatz: Dann, wenn ein die Invalidität begründender Zustand eingetreten ist, der auch bei entsprechender zumutbarer Behandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist, besteht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität. Ist eine Besserung des Zustandes nicht mehr möglich ist, liegt ab diesem Zeitpunkt auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten mehr vor. (T9)
- 10 ObS 5/03p
Auch; Beisatz: Die Grenzen der Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung würden in den Fällen überschritten, in denen für den deutschen Rechtsbereich § 65 SGB eine Ausnahme von der dort durch andere Bestimmungen allgemein angeordneten Untersuchungs- und Behandlungspflicht statuiere (vgl SSV-NF6/13 mwN ua). (T10)
Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit bei einem 45-jährigen Versicherten eine Knieprothesenoperation mit bloß 15-jähriger Haltbarkeit und einmaliger Reoperationsmöglichkeit durchzuführen. (T11)
- 10 ObS 188/04a
Vgl auch; Beisatz: Ob eine ärztliche Behandlung zumutbar ist, ist nicht generell, sondern individuell für den (die) Betroffene (Betroffenen) zu beurteilen. Für die Zumutbarkeit kommt es insbesondere darauf an, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Heilbehandlung die herabgesunkene Arbeitsfähigkeit soweit bessert, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt. (T12)
Veröff: SZ 2006/31
- 10 ObS 13/06v
Beis wie T2 nur: Hier: Schieloperation. (T13)
- 10 ObS 88/07z
Vgl auch; Beisatz: Eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte. (T14)
Beisatz: Zwischen Gewährung und Entziehung wird dabei nicht differenziert. (T15)
- 10 ObS 134/07i
Vgl auch
- 10 ObS 19/08d
Beis wie T10; Beisatz: Neben diesen objektiven Zumutbarkeitskriterien (Gefahrlosigkeit der Heilbehandlung, geringe Schmerzsensationen, kein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Integrität, Erfolgsaussicht, Dauer des allfälligen stationären Aufenthalts sowie des Genesungsprozesses) sind auch subjektive Zumutbarkeitskriterien (wie körperliche und seelische Eigenschaften, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse) zu berücksichtigen. (T16)
Beisatz: Hier: Zumutbarkeit einer neuerlichen Gefäßoperation im Bereich des rechten Beins. (T17)
- 10 ObS 210/09v
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie oder einer Untersuchung seines Gesundheitszustands zur Feststellung des Therapieerfolgs den Weiterbezug der Pension zu erreichen. (T18)
- 2 Ob 144/11g
Vgl; Vgl Beis wie T18
- 10 ObS 4/16k
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 4/16k
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Veröff: SZ 2016/51
- 10 ObS 21/21t
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16
- 10 ObS 37/22x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit des Einsetzens eines Cochlea-Implantats. (T19)