Norm
ASVG §228 Abs1 Z4Rechtssatz
Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten nicht gleichheitswidrig erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011