RS OGH 1990/2/27 15Os3/90, 15Os77/90, 14Os74/00, 17Os1/13w, 17Os9/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §2 A
StGB §302
StPO §84 A

Rechtssatz

Einen Beamten, dem eine Straftat außerdienstlich bekannt geworden ist, trifft - unter dem Gesichtspunkt des § 302 StGB - weder eine Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO noch die Pflicht zu sonstigem behördlichem Einschreiten. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, sobald der Beamte von einem Sachverhalt, von dem er bereits außerdienstlich erfahren hat, in der Folge zudem in seiner amtlichen Eigenschaft Kenntnis erlangt und auf Grund dieser amtlichen Information oder eines derartigen Auftrags nunmehr einen Hoheitsakt vorzunehmen oder zu veranlassen verpflichtet ist: in einem solchen Fall muß er sich entweder jeder amtlichen Tätigkeit wegen Befangenheit enthalten (vgl SSt 56/72) oder aber sein Amt pflichtgemäß ausüben und die ihm aufgetragenen Hoheitsakte unter Verwertung seines gesamten Wissenstandes vornehmen (vgl SSt 38/12).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 3/90
    Veröff: EvBl 1990/107 S 479
  • 15 Os 77/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 77/90
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (§ 2 StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 302 StGB darstellt, besteht nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden ist. (T1)
  • 14 Os 74/00
    Entscheidungstext OGH 17.10.2000 14 Os 74/00
    Auch; Beisatz: Schon die amtliche Kenntnis vom Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Weitergabe auch von nachfolgend bloß privat erworbenem, gleichwohl damit zusammenhängenden Faktenwissen. (T2)
  • 17 Os 1/13w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2013 17 Os 1/13w
    Vgl
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl,Beisatz: Ein Beamter hat privat erworbenes Wissen sehr wohl zu verwerten, wenn er mit dem Sachverhalt in weiterer Folge dienstlich konfrontiert ist und Amtsgeschäfte vorzunehmen hat. (T3)
    Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer nahm jeweils nach Kenntniserlangung von der Fälschung eines Testaments im Rahmen einer (privaten) Gesprächsrunde mit Beschluss die Erbserklärung der Scheinerbin an oder antwortete den Nachlass den Scheinerben ein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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