Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Das Lehrverhältnis ist im Sinne des § 255 wie eine schulmäßige Berufsausbildung zu behandeln. In beiden Ausbildungsgängen geht es um die fachliche Ausbildung zur Erlernung eines oder mehrerer Berufe und um eine Verwendung im Rahmen dieser Ausbildung, wobei die Ausbildung des Lehrlings vorwiegend durch Lehrberechtigte in einem Betrieb oder in einer Werkstätte, die von Schülern vorwiegend durch Lehrer in einer Schule vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084445Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00051_9000000_001