Norm
ABGB §1160Rechtssatz
Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß § 22 AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Stellensuche, Postensuche, Dienstpostensuche, Angestellte, Arbeitssuche, Freistellung, Ende, Beendigung, Interesse, Einverständnis, Einwilligung, Eigenmacht, Kündigung, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028892Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00031_9000000_001