Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, daß eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht den guten Glauben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034893Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0030OB00601_8900000_001