RS OGH 1990/2/28 3Ob601/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1500
GBG §63

Rechtssatz

Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, daß eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht den guten Glauben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034893

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_0030OB00601_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten