Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Wurde eine sogenannte originäre (echte) Nettolohnvereinbarung geschlossen, schuldet der Arbeitgeber das Entgelt als konstante Größe. Dem Arbeitnehmer gebührt in diesem Fall der vereinbarte Nettolohn auch als Urlaubsentgelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018