Norm
ZPO §530 F2Rechtssatz
Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017