Norm
EO §42 A1Rechtssatz
Soll ein Zwangsversteigerungsverfahren vor Erlassung des Versteigerungsediktes aufgeschoben werden, hat der Verpflichtete zu behaupten und zu bescheinigen, daß auf Grund besonderer Umstände die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020