RS OGH 1990/2/28 3Ob627/89, 1Ob529/93, 7Ob608/94, 1Ob557/95, 5Ob56/97i, 3Ob81/97a, 7Ob221/00a, 9Ob12

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. Auch wenn in der Garantie über die Form eines Nachweises nichts vorgesehen und nicht einmal festgelegt ist, dass ein Nachweis zu erbringen ist, hat der Begünstigte die Erfüllung der Voraussetzung anlässlich der Abrufung der Garantie doch wenigstens eindeutig und schlüssig darzulegen. Gelingt ihm dies nicht vor Ablauf des Verfalldatums, dann ist die Inanspruchnahme als nicht ordnungsgemäß zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 627/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 627/89
    Veröff: ÖBA 1990,636 = RdW 1990,373
  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
  • 7 Ob 608/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 608/94
    Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T1)
  • 1 Ob 557/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 557/95
    Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. (T2)
  • 5 Ob 56/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 5 Ob 56/97i
    Ähnlich; Beisatz: Wird die Zahlung des Garanten hingegen von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht (Effektivklausel, die der Begünstigte anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat), verhindert ein Nichteintritt dieser Tatsachen zwar nicht die Gültigkeit der Garantievereinbarung, wohl aber den Eintritt des zum Abruf berechtigenden Garantiefalles. (T3) Veröff: SZ 70/177
  • 3 Ob 81/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 81/97a
    nur T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 221/00a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 221/00a
    nur T2
  • 9 Ob 122/01h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 122/01h
    Beisatz: "Effektivklauseln" sind wortgetreu auszulegen. (T4)
  • 1 Ob 160/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 160/02i
    Ähnlich; Beisatz: Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und kann der Garant die im Garantievertrag ansonsten verbriefte Leistung ablehnen. (T5)
  • 6 Ob 105/05t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 105/05t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung - Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T6)
  • 9 Ob 24/08g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
    nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T7); Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T8); Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T9)
  • 7 Ob 29/09d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 29/09d
    Auch
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 87/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 87/14y
    Vgl auch; Beisatz: Für (echte) Effektivklauseln gilt, dass der Nachweis des Garantiefalls innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden kann, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Ein Notfall liegt vor, wenn die Erfüllung der Klausel nur an Umständen scheitern würde, die der Begünstigte nicht beeinflussen kann. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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