Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. Auch wenn in der Garantie über die Form eines Nachweises nichts vorgesehen und nicht einmal festgelegt ist, dass ein Nachweis zu erbringen ist, hat der Begünstigte die Erfüllung der Voraussetzung anlässlich der Abrufung der Garantie doch wenigstens eindeutig und schlüssig darzulegen. Gelingt ihm dies nicht vor Ablauf des Verfalldatums, dann ist die Inanspruchnahme als nicht ordnungsgemäß zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015