Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung, bei der zunächst der Bruttobetrag ermittelt wird, und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung, bei welcher sich die Parteien überhaupt nicht im klaren darüber sind, welcher Bruttobetrag dem Nettolohn zuzuordnen ist, zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Lohn, Entgelt, Vereinbarung, Vertrag, Einkommenssteuer, vereinbartes Entgelt, Angestellte, SteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028026Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019