Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Endet das gegen den Arbeitnehmer eingeleitete Strafverfahren wegen der Tätlichkeit mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat, ist dies für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfahren, Strafprozeß, § 42 StGB, Körperverletzung, Ausgang, Verletzung, Arbeiter, EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029886Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00056_9000000_001