RS OGH 1990/2/28 9ObA56/90, 8ObA221/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z6 E6a
GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

Endet das gegen den Arbeitnehmer eingeleitete Strafverfahren wegen der Tätlichkeit mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat, ist dies für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 56/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 56/90
    Veröff: RZ 1990/86 S 203
  • 8 ObA 221/02m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 221/02m
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt, weil es mangels Schwere der Verletzung an der Strafbarkeit des Verhaltens mangelt, ist dieses dann als tätliche Ehrenbeleidigung zu prüfen. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfahren, Strafprozeß, § 42 StGB, Körperverletzung, Ausgang, Verletzung, Arbeiter, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029886

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00056_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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