RS OGH 1990/3/6 5Ob535/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1990
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Norm

ZPO §27
ZPO §29 Abs1
JN §55

Rechtssatz

Findet nach § 55 Abs 4 JN (jetzt § 55 Abs 5 JN) eine Zusammenrechnung nicht statt, so gilt dies auch für den Bereich der relativen Anwaltspflicht. Es kommt also auf die Einzelstreitwerte an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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