Norm
ZPO §27Rechtssatz
Findet nach § 55 Abs 4 JN (jetzt § 55 Abs 5 JN) eine Zusammenrechnung nicht statt, so gilt dies auch für den Bereich der relativen Anwaltspflicht. Es kommt also auf die Einzelstreitwerte an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017