Norm
IPRG §18Rechtssatz
Ob bei Anwendung ausländischen Rechtes der Scheidungsrichter gleichzeitig mit der Scheidung deren Folgen regelt (sogenannte Verbundzuständigkeit) oder ob dies einem eigenen Verfahren vorbehalten ist, bestimmt sich, da es sich um eine Frage der Zuständigkeit und damit des Verfahrensrechtes handelt, ausschließlich nach der lex fori.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013