Norm
EWGV Art30Rechtssatz
EuGH 7.3.1990 - Rs C - 362/88 (GB-INNO-BM/Confederation du commerce Luxembourgeois)
Die Art 30 und 36 EWGV sind dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, wonach es verboten ist, in der geschäftlichen Werbung für ein Sonderangebot die Dauer des Angebots und den früheren Preis anzugeben, auf eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig durchgeführte Werbeaktion nicht angewandt werden dürfen. Veröff: EuZW 1990,222
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1990:RS0105850Dokumentnummer
JJR_19900307_AUSL002_00000C00362_8800000_001