Norm
ABGB §692Rechtssatz
Ist ein gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter, so ist sein Erbteil, wenn dessen Wert unter jenem des Pflichtteils liegt, aus dem Wert der Vermächtnisse und der (übrigen) Erbteile auf die Höhe des Pflichtteils zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012653Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0070OB00512_9000000_002