Norm
StGB §15 Abs2 B3Rechtssatz
Wartet ein zur Tatausführung entschlossener Täter in unmittelbarer Nähe des Tatortes in einem Versteck, um seinen Tatplan gemäß nach der Sperrstunde des Lokals die Tat darin unbehelligt ausführen zu können, dann ist dieses Verhalten sowohl subjektiv, als auch objektiv ausführungsnah.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090133Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0120OS00007_9000000_001