Obwohl der Masseverwalter sein Amt persönlich auszuüben hat, kann er auch dann, wenn er Rechtsanwalt ist, von der Substitutionsbefugnis nach den §§ 15 RAO und § 31 ZPO Gebrauch machen. Eine Beschränkung dieser Befugnis auf den Anwaltsprozeß kann auch dem Gesetz nicht abgeleitet werden.