Norm
StGB nF §201 Abs3 Fall2Rechtssatz
Einzelne Begehungsformen des § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB, insbesondere dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen wie Oralverkehr und Analverkehr, bedeuten als schon tatbestandsbegründend noch keine erhebliche Überschreitung des mit einer (auch solchen) Vergewaltigung in jedem Fall verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers und damit noch keine Verwirklichung der Qualifikationsvariante einer Erniedrigung des Opfers in besonderer Weise. Bei entsprechender Dauer und das Opfer peinigenden Tatmodalitäten kann allerdings die (mit dem dritten Fall vertauschbare, nicht eigenständige) Qualifikation nach § 201 Abs 3, zweiter Fall, StGB nF dadurch hergestellt sein, daß die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einem qualvollen Zustand versetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095265Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0120OS00166_8900000_002