RS OGH 1990/3/8 12Os166/89, 14Os74/97

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

StGB nF §201 Abs3 Fall2
StGB nF §201 Abs3 Fall3

Rechtssatz

Einzelne Begehungsformen des § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB, insbesondere dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen wie Oralverkehr und Analverkehr, bedeuten als schon tatbestandsbegründend noch keine erhebliche Überschreitung des mit einer (auch solchen) Vergewaltigung in jedem Fall verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers und damit noch keine Verwirklichung der Qualifikationsvariante einer Erniedrigung des Opfers in besonderer Weise. Bei entsprechender Dauer und das Opfer peinigenden Tatmodalitäten kann allerdings die (mit dem dritten Fall vertauschbare, nicht eigenständige) Qualifikation nach § 201 Abs 3, zweiter Fall, StGB nF dadurch hergestellt sein, daß die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einem qualvollen Zustand versetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 14 Os 74/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 14 Os 74/97
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterbrechungen der Gewaltakte vermögen die Qualifikation eines durch die Tat hervorgerufenen, längere Zeit andauernden qualvollen Zustands nicht in Frage zu stellen, zumal gerade die in der späteren Phase des Tatgeschehens bewirkte Aufgabe jedes weiteren Widerstands die qualvolle Lage des Tatopfers unterstreicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095265

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0120OS00166_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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