Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020