Norm
StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall3Rechtssatz
Dass die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt wurde, sind zwei Varianten, die ein in seinen Auswirkungen für das Opfer besonders peinvolles oder peinliches Verhalten des Täters verstärkt pönalisieren. Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, ja nicht einseitig streng zuordenbarer Überschneidungen (zwischen einem länger dauernden qualvollen Zustand und einer Erniedrigung in besonderer Weise) nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011