RS OGH 1990/3/8 7Ob512/90, 2Ob189/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

ABGB §693

Rechtssatz

Über Zulässigkeit und Ausmaß der Vermächtniskürzung kann endgültig nur im Rechtsweg entschieden werden ( so schon EvBl 1983/158 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012652

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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