RS OGH 1990/3/9 8Ob543/90, 7Ob620/90 (7Ob621/90), 8Ob554/91, 8Ob565/91, 4Ob557/91, 6Ob1629/95, 7Ob14

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Norm

ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Die Anspannungstheorie (§ 140 Abs 1 ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 543/90
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 543/90
    Veröff: SZ 63/40 = RZ 1993,100 = ÖA 1990,109
  • 7 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 620/90
  • 8 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 554/91
    Vgl auch; Beisatz: Der unbekannte Aufenthalt ist ein Indiz dafür, daß sich der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht zu entziehen versucht. (T1)
  • 8 Ob 565/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 565/91
    Vgl auch; Beisatz: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. (T2)
  • 4 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 557/91
    Veröff: ÖA 1992,125
  • 6 Ob 1629/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 6 Ob 1629/95
    Beis wie T2 nur: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, zu beweisen. (T3)
  • 7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
  • 9 Ob 364/97p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 364/97p
    Beis wie T2; Beisatz: Und entlastende Veränderungen der Verhältnisse vom Unterhaltsschuldner (unbekannten Aufenthalts) nicht bewiesen werden können. (T4)
  • 1 Ob 262/02i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 262/02i
  • 7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
    Beisatz: Die Anspannungstheorie ist auch auf einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthalts allenfalls auch im Ausland ist, anzuwenden. (T5)
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch; nur: Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung aber nur dann, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. (T6); Beisatz: Die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liegt im Fall der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen beim Unterhaltsberechtigten. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047695

Dokumentnummer

JJR_19900309_OGH0002_0080OB00543_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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