RS OGH 1990/3/9 8Ob697/89 (8Ob698/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
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Norm

ABGB §872
EheG §55a

Rechtssatz

Hätte der Kläger den ( Scheidungs - ) Vergleich überhaupt nicht geschlossen , wenn er von der Beklagten nicht listig getäuscht worden wäre , dann sind auch seine eigenen Anwaltskosten insoweit sie durch die wiederrechtliche Einwirkung auf seinen Willen als Betrogenen entstanden sind ein ersatzfähiger Schaden ( so schon EvBl 1956/149 ).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 697/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 697/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016300

Dokumentnummer

JJR_19900309_OGH0002_0080OB00697_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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