Norm
ABGB §872Rechtssatz
Hätte der Kläger den ( Scheidungs - ) Vergleich überhaupt nicht geschlossen , wenn er von der Beklagten nicht listig getäuscht worden wäre , dann sind auch seine eigenen Anwaltskosten insoweit sie durch die wiederrechtliche Einwirkung auf seinen Willen als Betrogenen entstanden sind ein ersatzfähiger Schaden ( so schon EvBl 1956/149 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016300Dokumentnummer
JJR_19900309_OGH0002_0080OB00697_8900000_002