RS OGH 1990/3/12 Bkd72/89, 21Ds2/19k

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Veröffentlicht am 12.03.1990
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Norm

DSt 1872 §23 Abs1
Dst 1872 §27
DSt 1872 §53 Z3

Rechtssatz

Da dem Anzeiger im Disziplinarverfahren, in welchem der Disziplinarrat die erhobenen Vorwürfe aufgrund der Anzeige von Amts wegen auf ihren disziplinären Gehalt zu prüfen hat, keine Parteistellung in dem Sinne zukommt, dass er ein Recht auf Parteiengehör und auf Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates hätte, steht ihm in Ansehung derartiger Verfahrensvorgänge ein (über die Regelung des § 53 Z 3 DSt hinausgehendes) Beschwerderecht nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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