Norm
DSt 1872 §23 Abs1Rechtssatz
Da dem Anzeiger im Disziplinarverfahren, in welchem der Disziplinarrat die erhobenen Vorwürfe aufgrund der Anzeige von Amts wegen auf ihren disziplinären Gehalt zu prüfen hat, keine Parteistellung in dem Sinne zukommt, dass er ein Recht auf Parteiengehör und auf Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates hätte, steht ihm in Ansehung derartiger Verfahrensvorgänge ein (über die Regelung des § 53 Z 3 DSt hinausgehendes) Beschwerderecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020