RS OGH 1990/3/12 Bkd54/89, 2Bkd4/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1990
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Es gehört zu den elementaren Pflichten eines Rechtsanwaltes, sich über alle Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes eingehend zu informieren, sich mithin die erforderliche Kenntnis von den gefestigten Standesauffassungen zu verschaffen; unterläßt er dies, so ist ihm ein darauf zurückzuführender Rechtsirrtum vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 54/89
    Entscheidungstext OGH 12.03.1990 Bkd 54/89
  • 2 Bkd 4/99
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 2 Bkd 4/99
    Auch; Beisatz: Dass ein Rechtsanwalt gegenüber den ihm zur Ausbildung anvertrauten Berufsanwärtern verpflichtet ist, die dafür aufgestellten Normen des einschlägigen Berufsrechts selbst und persönlich zu kennen, ist nicht zweifelhaft. (T1) Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 20 lit a RAO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054965

Dokumentnummer

JJR_19900312_OGH0002_000BKD00054_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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