TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/29 2002/20/0074

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des D in L, geboren 1965, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Jänner 2002, Zl. 220.696/20-II/04/02, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 10. Oktober 2000 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Oktober 2000 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei von 1996 bis März 1999 Mitbesitzer einer Druckerei gewesen. Da er Kurde sei, habe die PKK von ihm verlangt, Druckaufträge zu übernehmen, was er auch getan habe. Die Polizei habe das offensichtlich in Erfahrung gebracht, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt dreimal (für zwei, vier bzw. fünf Tage) in Haft genommen worden sei. Er habe aber nichts zugegeben. Man habe auch in seiner Druckerei nichts finden können, obwohl ständig Razzien durchgeführt worden seien. Von seinen Verwandten habe der Beschwerdeführer gehört, dass man ihn schon wieder habe "holen" wollen. Nach seiner Flucht habe man nun Material gegen ihn gefunden, und zwar bei einer dritten Person, die ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer für die PKK tätig gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz zulässig ist.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter anderem dar, dass man erst kürzlich, nach seiner Flucht, die Wohnung eines Bekannten durchsucht und belastendes Material bei ihm gefunden habe, vor allem solche Flugzettel, wie sie der Beschwerdeführer gedruckt habe. Der Bekannte habe verraten, wer diese Flugblätter erzeugt habe und von wem er sie erhalten habe. Dadurch sei selbst nach seiner Flucht der Name des Beschwerdeführers wieder ins Spiel gekommen und gebe es nun direkte Beweise, zumindest eine Aussage, dass der Beschwerdeführer in die Vervielfältigung dieses Propagandamaterials verwickelt gewesen sei.

Am 14. Februar 2001 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. zu Protokoll, dass ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei jemand mit von ihm gedruckten Flugblättern von der Polizei erwischt worden sei. Der Erwischte habe der Polizei gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer diese Flugblätter hergestellt habe. Die Polizei habe dies zwar schon vorher geahnt, aber keinen Beweis gehabt. Dem der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen wurde sodann die Frage gestellt, welche Behandlung eine Person wie dem Beschwerdeführer unter der Zugrundelegung der Richtigkeit seines zentralen Vorbringens (Herstellung von Flugblättern für die PKK) im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in die Türkei durch die türkische Polizei zu erwarten hätte, unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits aus eigenem die Herstellung solcher Flugblätter beendet habe. Der Sachverständige legte dar, dass bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Menge von Flugblättern sicherlich mit intensiver Befragung zu rechnen wäre, vor allem in Richtung der Namen der Auftraggeber. Wenn der Beschwerdeführer sofort das angebe, was er wisse, würden sich die türkischen Behörden damit zufrieden geben. Der Beschwerdeführer hätte dann während des Verhörs mit keiner Misshandlung zu rechnen und würde mit einer leichten Strafe (in der Größenordnung eines durchschnittlichen Monatsgehaltes bzw. einer Freiheitsstrafe in der Größenordnung von ca. einem Monat), wahrscheinlich wegen Verstoßes gegen medienrechtliche Vorschriften, davonkommen.

Mit Bescheid vom 12. März 2001 behob die belangte Behörde den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 2000 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück, da die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht "offensichtlich" im Sinne des § 6 Z 3 Asylgesetz sei.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 wies das Bundesasylamt daraufhin den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Als bedeutendster Widerspruch wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Behörde und auch in seiner Berufung angegeben habe, es habe erst nach seiner Flucht eine Hausdurchsuchung bei einer anderen Person stattgefunden, wobei Beweismaterial gegen den Beschwerdeführer gefunden worden sei. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat habe der Beschwerdeführer hingegen davon völlig abweichend angegeben, dass man jemanden eineinhalb Monate vor seiner Flucht mit Flugblättern erwischt habe, der den Beschwerdeführer verraten habe, weshalb kurze Zeit darauf (also noch vor seiner Flucht) beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Selbst im Falle der Wahrheit der Angaben des Beschwerdeführers könne im Übrigen im Hinblick auf die Aussagen des Sachverständigen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angenommen werden.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe in seiner Druckerei Flugblätter für die PKK hergestellt und sei bei den türkischen Behörden seit längerer Zeit unter dem Verdacht der Mithilfe und Zusammenarbeit mit der PKK gestanden. Bei ihm und in seinem Unternehmen hätte es zahlreiche spontane Durchsuchungen gegeben mit dem Ziel, Beweismaterial zu seinen Lasten zu finden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet, verhört, beschimpft und geprügelt worden. Bevor er den Entschluss zur Flucht gefasst habe, habe sich die Situation dermaßen zugespitzt, dass seine Angst vor Maßnahmen gegen seine Person überhand genommen, er seine Familie wie auch seine ganze Habe zurückgelassen und das Land verlassen habe. Nach seiner Flucht sei sein Name im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die PKK vor den türkischen Behörden neuerlich bekannt gemacht worden. Von Verwandten habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde. Der von der Behörde erster Instanz aufgezeigte Widerspruch in seinen Angaben liege im Übrigen nicht vor. Bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer zwar schon von dem Verrat gesprochen, er habe dazu allerdings keine weiteren Angaben gemacht. Nach dem Verrat habe in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Nach seiner Flucht hätten die türkischen Behörden nun konkrete Beweise gegen ihn erlangt und auch bereits versucht, ihn erneut zu verhaften. Dies habe er von seinen Verwandten in der Türkei in Erfahrung gebracht.

Im Akt befindet sich des Weiteren ein Schreiben eines türkischen Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft vom 4. September 2001, wonach beim Staatssicherheitsgericht in Izmir weder ein Akt bezogen auf den Beschwerdeführer vorliege noch ein Haftbefehl existiere.

Bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14. Jänner 2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Protokoll, ein Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht werde dann eröffnet, wenn die Polizei entweder über handfeste Beweise verfüge oder ein Geständnis erpresst habe. Dem Verhandlungsprotokoll ist in der Folge auszugsweise Nachstehendes zu entnehmen:

"VL bestellt, wie schon in der vorangegangen Berufungsverhandlung vom 14.02.2001, den bestellten Dolmetsch auch zum nichtamtlichen SV für die aktuelle politische Lage in der Türkei.

...

VL richtet an SV nunmehr nachstehende Fragen:

1. Für wie wahrscheinlich halten Sie, dass die Befürchtung des BW, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei von der Polizei verhaftet zu werden, und zwar wegen eben jener vormaligen, vorgebrachten Tätigkeit als Druckereibesitzer, deretwegen der BW, seinen Angaben zu Folge, bereits drei Mal inhaftiert und von der Polizei vernommen worden ist, zutreffen könne, angesichts des Umstandes, dass weder diese bisherigen Vernehmungen noch die, zu Folge der Angabe des BW in der vorigen Berufungsverhandlung, auf Grund der Angabe eines Dritten 'ca. 1 ½ Monate vor' der Ausreise des BW, d.h. nach dem Zeitpunkt der letzten Vernehmung, stattgefunden habende Hausdurchsuchung beim BW in ein staatssicherheitsgerichtliches Verfahren gemündet sind (dies vor dem Hintergrund, dass Sie erst kürzlich in einem anderen Verfahren ausgeführt haben, 'dass Staatssicherheitsgerichte bereits beim Vorliegen von Anhaltspunkten für die Verwirklichung eines Delikts Haftbefehle erlassen, und zwar auch bei einer geringeren Verdachtsdichte, als sie für die Ausstellung von Haftbefehlen durch türkische Strafgerichte genügt' ... ?

SV: Für die türkischen Sicherheitsorgane zählen Druckereien naheliegenderweise zu besonders überwachungsbedürftigen Betrieben, da in diesen auch - aus der Sicht des türkischen Staates - staatsgefährdendes Propagandamaterial hergestellt wird. Es ist daher für mich nachvollziehbar, dass Personen, die in derartigen Betrieben, zumal leitend, tätig sind, zumindest dann, wenn deren Ruf nicht von vornherein über jeden Verdacht erhaben ist (etwa wegen intensiver Zusammenarbeit mit dem Staatsapparat oder bestimmten politischen Parteien wie z.B. MHP, ANAP, DSP), von Sicherheitsorganen intensiv überprüft werden. In dieses Bild könnte durchaus auch die Angabe des BW, insgesamt drei Mal, jeweils für einige Tage, verhaftet und vernommen worden zu sein, passen, ebenso wie die Angabe, dass auf Grund eines neuen Verdachtsmomentes (Anzeige eines Dritten) neuerlich Ermittlungen durchgeführt worden seien.

Wenn die Polizei trotz derartiger Ermittlungen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Staatssicherheitsgericht gefunden hat, wird der Betreffende für die Polizei uninteressant, d. h., ich halte es für jedenfalls nicht naheliegend, dass der BW im Falle seiner Rückkehr in die Türkei, ohne neue solide Verdachtsmomente (beachte, dass selbst das an sich sehr konkrete Verdachtsmoment der Belastung des BW durch die Aussage eines Dritten zwar zu einer - in der Türkei in solchen Fällen ohne vorherige Befassung des Gerichts durchgeführten - Hausdurchsuchung, aber zu keinem staatssicherheitsgerichtlichen Akt geführt hat), Gegenstand neuerlicher Ermittlungen durch türkische Sicherheitsorgane werde.

Was ich allein für möglich halte, ist, dass BW dann, wenn er aus anderen Gründen gezielt oder zufällig aufgegriffen werden sollte, im Zuge der dann erfolgenden Nachfrage bei den Sicherheitsbehörden seines Heimatortes vertieft kontrolliert würde, wegen des von mir bereits erwähnten allgemeinen Misstrauens gegenüber in Druckereien Tätigen; im Zuge einer solchen vertieften Überprüfung käme dann jedoch auch das negative Ergebnis der bisherigen Ermittlungen zu Tage, mit dem von mir gerade genannten, neuerliche diesbezügliche Ermittlungen gerade nicht naheliegenden Ergebnis.

...

Auf die Frage des BWV, ob einem Anwalt wie dem Vertrauensanwalt der ÖB Zugang zu staatssicherheitsgerichtlichen Akten möglich sei, erwidert SV, dass dies - im Unterschied zu reinen Polizeiakten, bei denen dies nicht möglich sei - möglich sei.

SV ergänzt, dass er sehr wohl davon ausgehe, dass über die in Rede stehenden vier polizeilichen Amtshandlungen (so sie stattgefunden hätten), polizeiliche Aufzeichnungen existierten; die Bedeutung des Umstandes, dass, dem Botschaftsbericht zu Folge, bislang kein staatssicherheitsgerichtlicher Akt existiere, liege darin, dass die Verdachtslage gegen den BW jedenfalls nach Durchführung dieser Amtshandlungen schon sehr dünn gewesen sein müsse, wenn trotz der oben angeführten niedrigen Schwelle kein Verfahren eingeleitet worden sei.

...

VL beauftragt nunmehr SV mit der Erstattung eines Gutachtens

zu folgenden Fragen:

...

2.) Gefährdung des BW in Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückstellung in die Türkei?

SV führt gutächtlich aus:

...

Zu 2.)

Wie ich u.a. am 7.11.2001 (im Verfahren GZ 212.979), dort näher begründet, ausgeführt habe, besteht keineswegs für jeden türkischen Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein dieser Volkszugehörigkeit wegen im Falle einer Rückstellung in die Türkei die Gefahr, misshandelt zu werden; vielmehr setzt eine solche Gefahr einen politischen Bezug (aktueller Vorwurf der Unterstützung der PKK oder einer sonstigen verbotenen Organisation, Teilnahme an Demonstrationen, Beleidigung des türkischen Staates oder ähnliches) voraus. Die Asylantragstellung im Ausland als solche wird von den türkischen Behörden nicht zur Grundlage eines solchen Vorwurfes gemacht.

Der BW dieses Verfahrens hat meiner Beurteilung nach aus den von mir oben erläuterten Gründen nicht zu befürchten, dass gegenwärtig ein solcher politischer Bezug zu seiner Person von staatlichen türkischen Behörden hergestellt werde; dies gilt demnach auch für türkische Grenzorgane.

..."

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es lägen keine hinreichend wahrscheinlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner nunmehrigen Rückkehr in die Türkei seitens der türkischen Sicherheitsbehörden neuerliche zielgerichtete Nachforschungen zu erwarten habe. Vielmehr habe der Sachverständige in Würdigung der bisherigen, sämtlich negativ verlaufenen polizeilichen Ermittlungen in Verbindung mit dem Fehlen jeden Niederschlages dieser Ermittlungen in einem staatssicherheitsgerichtlichen Akt ausdrücklich ausgeführt, dass in einem solchen Fall "der Betreffende für die Polizei uninteressant" werde. Mangels eines von den türkischen Behörden hergestellten politischen Bezuges sei auch im Falle einer Rückstellung des Beschwerdeführers in die Türkei nun auch eine Gefährdung seiner Person nicht zu erwarten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht entnommen werden, dass die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder Teilen dieses Vorbringens keinen Glauben geschenkt hat. Die belangte Behörde hat somit offenbar auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass noch nach seiner Flucht ihn belastendes Material gefunden worden sei und er durch eine Aussage vor den türkischen Behörden belastet worden sei, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Davon ausgehend, erweist sich der angefochtene Bescheid aber als nicht ausreichend schlüssig begründet:

Die belangte Behörde nimmt, aufbauend lediglich auf den Angaben des Sachverständigen bei der Verhandlung am 14. Jänner 2002, an, dass im Fall einer Rückstellung des Beschwerdeführers in die Türkei von den türkischen Behörden "kein politischer Bezug hergestellt werde". Der Sachverständige hat bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung einen solchen politischen Bezug aus den von ihm "oben erläuterten Gründen" ausgeschlossen. Damit bezog er sich auf jene in der Verhandlungsschrift vom 14. Jänner 2002 wiedergegebenen Ausführungen, denen nach der Fragestellung des Verhandlungsleiters laut Verhandlungsprotokoll der Umstand zu Grunde gelegt wurde, dass weder die bisherigen Vernehmungen noch die, zufolge der Angabe des Beschwerdeführers in der vorigen Berufungsverhandlung, auf Grund der Aussage eines Dritten ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden habende Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in ein staatssicherheitsgerichtliches Verfahren gemündet sei. Ereignisse aus der Zeit nach der Flucht des Beschwerdeführers lagen den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen daher nicht zu Grunde. Hinsichtlich der Beweise, die die türkische Polizei den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge nach der Flucht des Beschwerdeführers erlangt hatte, konnte sich die belangte Behörde daher auch nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen stützen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativ verlaufenen polizeilichen Ermittlungen "für die Polizei uninteressant" geworden sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 29. Jänner 2004

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200074.X00

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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