Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aRechtssatz
"Revisionsrekurs" iS dieser Gesetzesstelle ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, mag es sich hiebei um eine Sachentscheidung oder um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handeln (Petrasch in ÖJZ 1989,751).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020