RS OGH 1990/3/13 10ObS440/89, 10ObS2203/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

ASVG §292 Abs4 litb
GSVG §149 Abs4 litb

Rechtssatz

Zwar haben bei Feststellung der Ausgleichszulage unter anderem Familienbeihilfen außer Betracht zu bleiben, doch kann dies nur für den Fall gelten, daß der Ausgleichszulagenempfänger selbst eine solche Beihilfe bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085364

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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