Norm
ASVG §292 Abs4 litbRechtssatz
Zwar haben bei Feststellung der Ausgleichszulage unter anderem Familienbeihilfen außer Betracht zu bleiben, doch kann dies nur für den Fall gelten, daß der Ausgleichszulagenempfänger selbst eine solche Beihilfe bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085364Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_004