RS OGH 1990/3/13 10ObS15/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

ASVG §273

Rechtssatz

Für die Tätigkeit als Küchenchef, wofür große Erfahrung in verschiedenen Gastronomiebetrieben und eine Tätigkeit im Ausland notwendige Voraussetzungen sind, stehen Arbeitsplätze vorwiegend männlichen Arbeitnehmern offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084864

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00015_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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