- 10 ObS 20/90
Veröff: SSV-NF 4/40
- 10 ObS 353/90
Vgl auch; Beisatz: Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände genügt. Eine absolut sichere Aussage über die Umstände künftiger Krankenstände wird medizinisch oft nicht möglich sein und daher auch nicht gefordert werden. (T1)
- 10 ObS 361/91
Beisatz: Die Feststellung eines Maximalwertes an zu erwartenden Krankenständen reicht hiezu nicht aus. (T2)
- 10 ObS 314/91
- 10 ObS 184/92
Beisatz: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. Wirkliche Dauer der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenstände ist exakt festzustellen. (T3)
Veröff: SSV-NF 6/82
- 10 ObS 119/92
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte Krankenstand "in Anspruch nimmt", sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht auch notwendig sind (SSV-NF 3/120). (T4)
- 10 ObS 92/92
Beis wie T3
- 10 ObS 197/92
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 10 ObS 219/92
Beis wie T3 nur: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T5)
- 10 ObS 286/92
Vgl aber; Beis wie T3
- 1 ObS 79/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 ObS 79/93
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T6)
- 10 ObS 159/93
Beis wie T5
- 10 ObS 40/94
Beis wie T5
- 10 ObS 193/94
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Prognose hinsichtlich der Besserungsfähigkeit eines die Invalidität oder Berufsunfähigkeit bewirkenden körperlichen oder geistigen Zustandes. (T7)
- 10 ObS 31/96
Beis wie T1 nur: Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände genügt. (T8)
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen jährlich ist unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte von je rund drei Wochen mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen, was den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt und daher invalid im Sinne des
§ 255 Abs 3 ASVG macht. (T9)
- 10 ObS 2182/96x
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2182/96x
Beis wie T5
- 10 ObS 280/97t
Auch; Beis wie T5; Beisatz: In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75). (T10)
- 10 ObS 297/97t
Beis wie T5
- 10 ObS 279/97w
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 394/97g
Beis wie T5; Beis wie T8
- 10 ObS 53/98m
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Jährliche Krankenstände von 5 Wochen und alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen begründen keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T11)
- 10 ObS 129/98p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T3
- 10 ObS 175/98b
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist nicht so wesentlich, dass damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluss bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt ist (
10 ObS 129/98p). (T12)
- 10 ObS 198/98k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T10
- 10 ObS 299/98p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8
- 10 ObS 234/98d
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 369/98g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 396/98b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Der Umstand, daß die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. (T13)
- 10 ObS 424/98w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12
- 10 ObS 421/98d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10
- 10 ObS 7/99y
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 124/99d
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T14)
Beisatz: Zwischen Arbeitern und Angestellten besteht hinsichtlich der Dauer der voraussichtlichen Krankenstände, welche zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen, kein Unterschied. (T15)
- 10 ObS 223/99p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 10 ObS 253/99z
Vgl auch; Beisatz: Ob beziehungsweise inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ist ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose. (T16)
- 10 ObS 48/00g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt zu werden. (T17)
- 10 ObS 3/00i
Vgl auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. (T18)
- 10 ObS 262/99y
Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass daneben noch, wie bei jedem Arbeitnehmer, durch andere Gründe bedingte Krankenstände auftreten können, und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt. (T19)
Beisatz: Mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (so schon
10 ObS 184/92,
10 ObS 92/92,
10 ObS 219/92,
10 ObS 286/92,
10 ObS 31/96,
10 ObS 129/98p). (T20)
- 10 ObS 346/00f
Vgl auch; Beis wie T20 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T21)
- 10 ObS 36/01v
Vgl auch; Beisatz: Eine Einschätzung von Krankenständen innerhalb gewisser Grenzen reicht nicht aus. Grundsätzlich sind klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen. (T22)
Beisatz: Sind keine klaren Feststellungen über die wirkliche Dauer von Krankenständen getroffen worden, und ergibt sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann ist der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrundezulegen (SSV-NF 12/79). (T23)
- 10 ObS 121/01v
Vgl; Beis wie T16
- 10 ObS 392/01x
Beis wie T21
- 10 ObS 275/02t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T21
- 10 ObS 303/02k
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T24)
Beisatz: In Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte in Verbindung mit leidensbedingten Krankenständen von insgesamt 7 Wochen können nur dann einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt begründen, wenn die Absolvierung derselben zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls (unbedingt) notwendig ist. (T25)
- 10 ObS 308/02w
Vgl auch; Beis wie T18
- 10 ObS 195/02b
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die durch andere Ursachen (wie Erkältungen und dergleichen) hervorgerufenen Krankenstände sind nicht zu berücksichtigen. (T26)
- 10 ObS 7/03g
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T26
- 10 ObS 187/04d
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 200/04s
Auch; Beis wie T10
- 10 ObS 128/05d
Auch; Beis wie T21
- 10 ObS 52/06d
Auch; Beis wie T20
- 10 ObS 126/07p
Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von 6 Wochen. (T27)
- 10 ObS 112/10h
Auch; Beis wie T18
- 10 ObS 110/11s
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 110/11s
Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von vier Wochen. (T28)
- 10 ObS 89/13f
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 89/13f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T26
- 10 ObS 106/14g
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 106/14g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Mit präzisierenden Ausführungen zu
10 ObS 31/96 = T9. (T29)
Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T30)
- 10 ObS 14/15d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 14/15d
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T24
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