Beisatz: Indem die Vorschrift des § 282 Abs1 StPO neben dem Angeklagten zusätzlich noch dessen Sachwalter die Rechtsmittelbefugnis zugesteht, kann sie dieser dem Angeklagten folgerichtig nicht nehmen.(T2); Beisatz: In Hinsicht auf Beschwerden des Strafgefangenen oder Untergebrachten gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach §17 Abs4 erster Satz StVG kann kein anderer Maßstab gelten. Die Erklärung des Sachwalters, die Beschwerde der Betroffenen nicht zu genehmigen, vermag daher an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts zu ändern. (T3)