Norm
ASVG §292Rechtssatz
Bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erstreckt sich die erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Geldrente monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt (vgl so schon SSV-NF 2/48). Hier: Abfindungen von VÖEST-Betriebspensionen sind bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkünfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015