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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft S und 2. der Agrargemeinschaft A, beide in A, beide vertreten durch Dr. Helmut Binder Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9500 Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25. November 2002, Zl. -11-FLG-117/7-2002, betreffend die Teilung einer Stammsitzliegenschaft (mitbeteiligte Partei: M in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (mP) beantragte mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 und 22. März 2001 gemäß § 49 Abs. 7 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (K-FLG), die agrarbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 5. Dezember 2000 und des den Schenkungsvertrag ergänzenden Kaufvertrages vom 13. März 2001.
Nach dem Inhalt des Schenkungsvertrages vom 5. Dezember 2000 sollten aus der Liegenschaft EZ 59 GP 75447 KG S zum einen Grundstücke im Ausmaß von zusammen 1.924 m2 und zum anderen von den mit der genannten Liegenschaft verbundenen 2/139stel Anteilen an der Agrargemeinschaft S (das ist die Erstbeschwerdeführerin), 1/139stel Anteil, und von den mit der Liegenschaft verbundenen 2/147stel Anteilen an der Agrargemeinschaft A (das ist die Zweitbeschwerdeführerin), 1/147stel Anteil verschenkt werden. Bei der Liegenschaft EZ 59 verblieben ein 1/139stel Anteil an der Erstbeschwerdeführerin sowie ein 1/147stel Anteil an der Zweitbeschwerdeführerin. Das Restausmaß der Stammsitzliegenschaft sollte nach dem Inhalt dieses Vertrages 6 ha 3.425 m2 betragen. Die übereigneten Anteilsrechte sollten mit der Liegenschaft EZ 170 des Beschenkten bzw. Käufers verbunden werden, welche ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Erwerbes ein Ausmaß von 3 ha
6.447 m2 aufweise.
Der Kaufvertrag vom 13. März 2001, der ausdrücklich als Zusatzvereinbarung zum Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2000 bezeichnet wird, sah zusätzlich einen Verkauf weiterer Grundstücke aus der EZ 59 des Rechtsvorgängers der mP im Ausmaß von zusammen
3.147 m2 vor; die Kaufgrundstücke sollten gleichfalls der Liegenschaft EZ 170 zugeschrieben werden.
In den Genehmigungsanträgen machte der Rechtsvorgänger der mP geltend, bei der Liegenschaft EZ. 170 sei ein Bedarf an den vertragsgegenständlichen Anteilsrechten gegeben.
(In weiterer Folge wird der Einfachheit halber der Schenker bzw. Verkäufer als Veräußerer und der Beschenkte bzw. Käufer als Erwerber bezeichnet).
Mit Schriftsatz vom 6. April 2001 wandte sich die Erstbeschwerdeführerin an die Agrarbezirksbehörde V (ABB) und sprach sich gegen die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung zur Absonderung eines Anteilsrechtes und Verbindung mit der Liegenschaft des Erwerbers aus, weil es diesfalls zu einer dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträglichen Zersplitterung der Anteilsrechte komme. Zudem werde der Erwerb des Anteilsrechtes aus nicht wirtschaftlichen Gründen (Anspruch auf eine kostenlose Familienfreikarte für die Bergbahnen D) angestrebt.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte der ABB mit Schreiben vom 12. April 2001 einen Beschluss ihrer Vollversammlung vom 6. April 2001 vor, wonach sich diese mehrheitlich gegen den Verkauf von Anteilsrechten aus einer Stammsitzliegenschaft an Nichtmitglieder aussprach.
Die ABB holte ein Gutachten ihres landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 22. November 2001 ein, der nach der Beschreibung der beteiligten Liegenschaften auch die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen hinsichtlich ihres Gesamtausmaßes darstellte und auf das Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 12. April 2001 verwies. Der Sachverständige stellte weiters fest, dass seitens der Erstbeschwerdeführerin eine Almwirtschaft betrieben werde, deren Auftriebsbedingungen und die Durchführung der Arbeiten in einem näher zitierten Generalakt geregelt seien. Pro Anteilsrecht könne ein Stück Jungrind aufgetrieben werden. Auf der Erwerberliegenschaft werde keine Rinderhaltung betrieben, es sei daher davon auszugehen, dass ein Bedarf an Auftriebsrechten nicht bestehe. Für die Agrargemeinschaft sei es jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass der Almbetrieb fortgeführt werden könne und seitens der Mitglieder ein Bedarf zur Erhaltung der Alm bestehe. Bei Überhandnehmen von nicht auftreibenden Mitgliedern werde es für die Almgemeinschaft zunehmend schwierig, die erforderlichen Erhaltungsarbeiten wie Schwendung und Säuberung der Alm durchzuführen, die mit einem hohen Aufwand an Arbeitszeit verbunden seien. Insbesondere sollte vermieden werden, dass mit dem Wunsch, viele Familienfreikarten zu erlangen, die Stammsitzliegenschaften geteilt würden und in weiterer Folge immer mehr Nichtlandwirte in der Vollversammlung mitbestimmten. Nach dem Generalakt sei die Fortführung des Almbetriebes vorgesehen. Es sei daher ein Augenmerk darauf zu legen, dass die Interessen der Mitglieder in der Erhaltung der Alm lägen. Ein Erwerb von Anteilen zu anderen Zwecken als jenen des Auftriebes von Rindern widerspreche den Intentionen des Generalaktes.
Die an die Stelle ihres verstorbenen Rechtsvorgängers in das Verfahren eingetretene mP erstattete dazu eine Stellungnahme vom 6. Dezember 2001, in der sie einleitend darauf verwies, dass die Beschwerdeführerinnen in Teilungsverfahren nach § 49 Abs. 7 K-FLG keine Parteistellung hätten. Weder auf der Liegenschaft des Verkäufers noch auf der des Erwerbers werde eine Landwirtschaft mit Viehhaltung betrieben. Es bestehe derzeit weder bei der Veräußerer- noch bei der Erwerberliegenschaft ein Bedarf an den mit den agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten verbundenen Weiderechten. Für die Bewirtschaftung seiner Waldflächen würde der Erwerber jedoch Anteilsrechte benötigen (Benützung von Wegen und Holzlagerplätzen). Nach dem vorliegenden Gutachten liege derzeit bereits eine Gefahr einer Überbeweidung vor, weil auf die Weidefläche von ca. 38 ha durchschnittlich 50 Rinder aufgetrieben würden. Es liege im vorliegenden Fall sogar im Interesse der Agrargemeinschaft, dass nicht alle anteilsberechtigten Mitglieder ihre Weiderechte ausnützten. Der Erwerber habe in der Vergangenheit wiederholt auch für den Rechtsvorgänger der mP und für eine andere Anteilsberechtigte bei den erforderlichen Arbeiten (Schwenden, Errichten von Zäunen usw.) auf der Alm mitgeholfen, habe seinen Wohnsitz in S und immer wieder bewiesen, dass er den Belangen der Agrargemeinschaft positiv gegenüberstehe. Eine Gefährdung des Almbetriebes sei im konkreten Fall sicher nicht zu befürchten.
Mit Bescheid der ABB vom 5. Februar 2001 (gemeint wohl: 2002) wurden die Anträge des Rechtsvorgängers der mP vom 27. Dezember 2000 und 22. März 2001 auf agrarbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 5. Dezember 2000 und des Kaufvertrages vom 13. März 2001 als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes des Gutachtens und der Stellungnahme der mP zitierte die ABB die Bestimmung des § 49 Abs. 7 K-FLG 1979 und hielt weiters fest, dass die in § 49 Abs. 5 leg. cit. genannten Versagungsgründe analog Anwendung zu finden hätten. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Überlegungen des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass es durch die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte zu einer für die Gemeinschaft abträglichen Zersplitterung von Anteilsrechten kommen würde; darüber hinaus sei auch eindeutig nachgewiesen worden, dass bei der Erwerberliegenschaft keinerlei Bedarf zur generalaktmäßigen Nutzung von Anteilsrechten herrsche und somit ein Anteilsrechtserwerb im Wege einer Teilung aus anderweitigen Ursachen angestrebt werde. Zum Einwand in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2001, wonach der Erwerber die Anteilsrechte zur Benutzung von Wegen bzw. Holzlagerungsplätzen benötige, werde festgestellt, dass die Benützung von Wegen und Holzlagerplätzen durch die Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1998 gewährleistet sei.
Dagegen erhob die mP Berufung, welche im Wesentlichen wie die Stellungnahme vom 6. Dezember 2001 begründet wurde. Eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung der Anteilsrechte werde nicht eintreten, weil durch die Aufteilung der Anteile kein Mehrbedarf an Weiderechten entstehe und andererseits mit dem Erwerber ein den Belangen der Agrargemeinschaft gegenüber positiv eingestelltes Mitglied hinzukomme. Der Erwerber benötige die Anteilsrechte zur Bewirtschaftung seiner Waldfläche. Es sei zwar zutreffend, dass nach den Bestimmungen des K-GSLG und des Forstgesetzes eingeschränkte Bringungsrechte bestünden bzw. notfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Doch sei es ein wesentlicher Unterschied, ob man Benützungsrechte als Mitglied an einer Agrargemeinschaft geltend machen könne oder allenfalls auf gesetzliche Mindestrechte zurückgreifen müsse.
Die belangte Behörde holte seitens der Fachabteilung Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung ein weiteres Gutachten vom 28. Mai 2002 ein, in welchem nicht nur auf das zu übertragende Anteilsrecht an der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch auf das Anteilsrecht an der Zweitbeschwerdeführerin näher eingegangen wurde. Dieses Gutachten hat - soweit wesentlich - folgenden Wortlaut:
"Zur Sachlage/Fragestellung:
....
Durch die beiden Verträge werden insgesamt 5.071 m2, davon
4.518 m2 LN und 553 m2 Wald an (Veräußerer) übertragen. Dies sind 11 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. 2 % der Waldfläche der abtretenden Liegenschaft.
Die gleichzeitig mitzuübertragenden Anteilsrechte betragen jeweils die Hälfte der an die Stammsitzliegenschaft gebundenen Anteile nämlich 1/139 von 2/139 bzw. 1/147 und 2/147.
Auf beiden Liegenschaften wird derzeit keine Tierhaltung betrieben.
Bezüglich des vorliegenden Amtsgutachtens ist zu bemerken, dass die Ausführungen mit meinen Erhebungen übereinstimmen.
Die im Gutachten angesprochenen Liftfreikarten können allerdings wohl keinen triftigen Einwendungsgrund darstellen, da allfälliger Nutzen aus Rechten sicherlich auch bisher unter den Anteilsinhabern aufzuteilen ist und somit nunmehr allenfalls anders zu verteilen bzw. auszuzahlen wäre. Im Übrigen stehen diese Freikarten wohl auch nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zweck der Agrargemeinschaft, der Weidehaltung. Dieser Punkt wurde aber auch im Weiteren nicht zur Begründung herangezogen.
Im Gutachten wurde zwischen den beiden Agrargemeinschaften, von denen jeweils ein Anteil übertragen werden soll, nicht weiter unterschieden. Es besteht allerdings insofern ein bedeutsamer Unterschied, als nämlich nur die Agrargemeinschaft S, EZ 85, dem Almbetrieb dient. Diese Agrargemeinschaft ist durch den angeführten Generalakt reguliert.
Die Agrargemeinschaft A, EZ 128, umfasst dagegen laut Grundbuch fast nur Waldfläche und ist nicht durch einen Generalakt reguliert. Nach Angaben des Obmannes wird sie allerdings mit der vorgenannten Agrargemeinschaft gemeinsam bewirtschaftet. Jedenfalls ist diesbezüglich festzustellen, dass die im vorliegenden Amtsgutachten angeführte Begründung (Betrieb einer intensiven Almwirtschaft und mangelnder Bedarf an Auftriebsrechten seitens des Erwerbers) somit lediglich für die Agrargemeinschaft S, EZ 85, Anwendung finden kann, nicht aber für die Almweidegenossenschaft A, EZ. 128.
Die Agrargemeinschaft S, EZ 85 (38 ha Alp, 7 ha Wald) stellt sich folgend dar:
11 Betriebe treiben Vieh auf die Alm auf (lt. Auftriebsliste 2001: 23 Jungrinder, 24 Rinder und 4 Pferde). Die meisten Stammsitzliegenschaften sind derzeit als landwirtschaftliche Betriebe gemeldet (lt. Betriebsdatenbank).
Im Grundbuch werden 58 Stammsitzliegenschaften angeführt. Gegenüber dem ursprünglichen Generalakt von 1906, in dem noch 69 Stammsitzliegenschaften angeführt waren, hat sich die Anzahl derselben also in der Zwischenzeit vermindert. Des Weiteren ist festzuhalten, dass Fr. (mP), die Tochter und Erbin des verstorbenen (Veräußerers), zusätzlich zu den mit diesem Erbschaftsfall geerbten Anteilsrechten auch weitere Anteilsrechte aus einer anderen Erbschaft übertragen bekommen hat und daher Anteile aus zwei Stammsitzliegenschaften auf eine Person zusammengeführt werden. Somit wurde die Anzahl der Anteilsrechtinhaber an der Agrargemeinschaft S, EZ 85, durch den Erbfall bereits um eine Person/Betrieb verringert bzw. würde sich die Anzahl durch Übertragung eines Anteiles an (Erwerber) derzeit nicht erhöhen sondern gleich bleiben.
Eine Zersplitterung der Anteile könnte insofern angenommen werden, als die Anzahl der Anteile hiebei auf einen einzelnen Anteil (für den Erwerber) reduziert würde. Allerdings hat die Mehrzahl der Liegenschaften nur ein Anteilsrecht.
Es ist sicherlich zutreffend, dass derzeit kein Bedarf an Auftriebsrechten für (Erwerber) vorliegt, da momentan keine Rinder, Pferde oder Schafe gehalten werden. Andererseits ist aber auch festzustellen, dass (Erwerber) auf seiner Liegenschaft durchaus Tiere halten könnte und dies auch in Erwägung zieht. Er bewirtschaftet die landwirtschaftlichen Flächen derzeit als Futterflächen und besitzt auch die dazu notwendigen Maschinen, Geräte und Gebäude.
In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass (Erwerber) in den letzten Jahren auch den Betrieb seines Cousins (Veräußerer) mitbetreut hat und auch bisher schon Arbeiten auf der Alm für diesen durchgeführt hat. Es kann also wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung eines Anteils an (Erwerber) den wirtschaftlichen Almbetrieb als solches beeinträchtigen würde, da er keineswegs landwirtschaftsfremd und ja auch ortsansässig ist (vgl. § 49 Abs. 5 Einleitungssatz K-FLG).
Bzgl. § 49 Abs. 4 Einleitungssatz K-FLG kann festgestellt werden, dass derzeit von der Stammsitzliegenschaft aus dem Anteilsrecht kein (bestimmungsgemäßer) Nutzen gezogen wird und derzeit auch kein entsprechender Bedarf besteht.
Es ist allerdings auch festzuhalten, dass der Teil der bei oben angeführten Rechtsgeschäften mitzuübertragenden Anteilsrechte überproportional zu den verschenkten bzw. veräußerten Grundstücken der Stammsitzliegenschaft ist. Andererseits würden die Anteilsrechte sozusagen den bisherigen Flächen des (Erwerbers) zugeordnet werden.
Weiters wäre eine Zersplitterung in Zukunft insofern nicht auszuschließen, als der verbleibende Teil der Stammsitzliegenschaft von der Erbin veräußert werden könnte und somit dann noch ein zusätzlicher Anteilsinhaber auftreten würde.
Bezüglich des Anteiles an der Agrargemeinschaft A, EZ 128, kann keine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung festgestellt werden, zumal (Erwerber) ja bereits weitere Waldflächen in unmittelbarer Nachbarschaft besitzt und bewirtschaftet.
Zusammenfassung:
Die Übertragung des Anteiles an der Agrargemeinschaft A, EZ 128, die hauptsächlich aus Wald besteht, stellt keine Behinderung der Bewirtschaftung dar, da (Erwerber) selbst Waldflächen in unmittelbarer Nachbarschaft bewirtschaftet und seinen Anteil entsprechend bewirtschaften würde.
Die Übertragung des Anteiles an der Agrargemeinschaft S, EZ 85, stellt ebenfalls keine Behinderung der Bewirtschaftung dar, da sich an den gegebenen Verhältnissen hier nichts ändern würde. Sollte (Erwerber) allenfalls, wie von ihm bereits in Erwägung gezogen wurde, selber Tiere halten, wäre die Nutzung durchaus entsprechend dem Generalakt.
Eine hinderliche Zersplitterung der Anteile würde derzeit nicht entstehen, da die Anzahl der Anteilseigner gleich bliebe. Die Möglichkeit einer solche Zersplitterung besteht jedoch in Zukunft, für den Fall, dass der verbleibende Anteil der Stammsitzliegenschaft an eine dritte Person veräußert würde. Möglicherweise könnte einer solchen Aufsplitterung mit Einverständnis der Betroffenen durch entsprechende Maßnahmen vorgebeugt werden, indem etwa entweder jeweils beide zur Stammsitzliegenschaft gehörigen Anteilsrechte übertragen werden oder aber die jeweils verbleibenden Anteilsrechte der anderen im Besitz der mP befindlichen Liegenschaft zugeschrieben werden."
Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich die mP mit Eingabe vom 18. Juni 2002 zu diesem Gutachten dahingehend, dass sie neuerlich auf die Gefahr einer Überbeweidung der Weideflächen der Erstbeschwerdeführerin hinwies und festhielt, dass sie als Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Liegenschaftsvermögens und in der Rechtsstellung des verstorbenen Erwerbers die vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen gemeinsam mit ihrem Ehegatten selbst bewirtschaften werde. Die Übertragung der vertragsgegenständlichen Anteile stelle keine Behinderung der Bewirtschaftung der betroffenen Agrargemeinschaften dar und es liege auch keine hinderliche Zersplitterung der Anteile vor, sodass gegen die vorgesehene Anteilsübertragung kein Hindernis bestünde.
Die belangte Behörde führte am 29. Oktober 2002 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter der mP und die Rechtsnachfolger des Erwerbers teilnahmen. Dass die Beschwerdeführerinnen dem Berufungsverfahren beigezogen oder zu dieser Verhandlung geladen wurden, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. November 2002 gab die belangte Behörde der Berufung der mP insofern Folge, als der Bescheid der ABB vom 5. Februar 2001 dahingehend abgeändert wurde, dass in Stattgebung der diesbezüglichen Anträge vom 27. Dezember 2000 und 22. März 2001 der im Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 13. März 2001 statuierten Anteilsrechtsbestimmung gemäß § 49 Abs. 7 K-FLG 1979, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/1996, die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wurde.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens verwies die belangte Behörde darauf, dass § 49 Abs. 7 K-FLG keine Kriterien für eine allfällig zu erteilende Genehmigung eines Teilungsvertrages über die mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile enthalte, sodass im Sinne der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesfalls die Kriterien des Einleitungssatzes des § 49 Abs. 4 K-FLG in Verbindung mit den Versagungsgründen des Abs. 5 als gesetzliche Richtschnur der behördlichen Entscheidung heranzuziehen sei. Nach Wiedergabe des § 49 Abs. 4 Einleitungssatz und § 49 Abs. 5 K-FLG führt die belangte Behörde weiter aus, die in eine Teilungsurkunde aufgenommene Bestimmung über Anteilsrechte sei demnach beim Vorliegen eines dem § 49 Abs. 5 K-FLG zu unterstellenden Sachverhaltes zu versagen bzw. nach dem Einleitungssatz des § 49 Abs. 4 K-FLG dann zu genehmigen, wenn die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen zum ordentlichen Bedarf der Trennstücke der Stammsitzliegenschaft in einem ausgewogenen Verhältnis stünden. Nach geraffter Wiedergabe der diesbezüglichen Aussagen des Amtsgutachtens vom 28. Mai 2002 fährt die belangte Behörde fort, vor dem Hintergrund dieser fachgutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen werde deutlich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Einleitungssatz K-FLG im Gegenstand insoweit erfüllt seien, als mangels derzeitigen Bedarfes an den aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen für die (bisherige) Stammsitzliegenschaft der gegenständliche "Anteilstransfer" für diese entbehrlich scheine. Mit Blick auf die mit dem gegenständlichen Anteilserwerb verbundenen Intentionen (Benützung von Wegen bzw. Holzlagerungsplätzen seitens des Erwerbers bzw. deren Rechtsnachfolgerin) sowie auf die mit den betreffenden Anteilen verbundenen Berechtigungen sei aus berufungsbehördlicher Sicht die fachgutachtliche Feststellung, der Teil der mitzuübertragenden Anteilsrechte sei überproportional zu den transferierten Grundstücken der Stammsitzliegenschaft, dahin zu relativieren, dass diese Unausgewogenheit kein solches Maß erreiche, dass von einem diesbezüglichen Konflikt mit den Kriterien des § 49 Abs. 4 Einleitungssatz K-FLG gesprochen werden könnte.
Was nunmehr die im § 49 Abs. 5 K-FLG statuierten negativen Tatbestandsvoraussetzungen anlange, sei zunächst festzustellen, dass aus Sicht der belangten Behörde durch den gegenständlichen Anteilstransfer eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte nicht eintreten werde. An dieser Sichtweise vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass seitens der zweitinstanzlichen Amtssachverständigen eine Zersplitterung der Anteilsrechte in Zukunft insofern nicht ausgeschlossen werden könne, als durch Veräußerung des verbleibenden Teiles der Stammsitzliegenschaft ein zusätzlicher Anteilsinhaber - als zusätzliches Mitglied in den bezughabenden Agrargemeinschaften - auftreten würde. Dies zum einen deshalb, als in der Zukunft liegende Konstellationen im gegenwärtigen Verfahren keine rechtliche Rolle zu spielen vermöchten; zum anderen sei von fachlicher Seite nicht konkret dargetan worden, ob die pro futuro angenommene Anteilszersplitterung dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaften tatsächlich abträglich wäre. Der Hinweis auf ein zusätzliches Mitglied in den Agrargemeinschaften reiche hiefür nicht aus. Im Übrigen hätten - wie bereits zuvor bedeutet - auch seitens der belangten Behörde eine solche Annahme rechtfertigende Anhaltspunkte nicht vorgefunden werden können. Im Lichte der zusammenfassenden Schlussfolgerungen des Amtsgutachtens sei schließlich auch davon auszugehen, dass keine - zumal begründeten -
Umstände dafür sprächen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche die zu transferierenden Anteilsrechte in Hinkunft gebunden werden sollten, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt werde.
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen im Wege über die ABB zur Kenntnis übermittelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführerinnen eine Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid geäußerten rechtlichen Beurteilung geltend, weil das Amtsgutachten davon ausgegangen sei, dass die mit der Liegenschaft des Veräußerers verbundenen Anteilsrechte mit der der Erbin (der Mitbeteiligten) bereits gehörenden Liegenschaft, mit der ebenfalls Anteilsrechte verbunden seien, zu einer Einheit zu verbinden seien. Die Mitbeteiligte sei aber selbstverständlich nicht verpflichtet, die ihr bereits gehörige Liegenschaft mit der nunmehr im Erbweg erworbenen Liegenschaft zu verbinden. Sie sei daher so zu behandeln, wie wenn sie Eigentümerin zweier Stammsitzliegenschaften sei, mit denen jeweils Anteilsrechte an den Beschwerdeführerinnen verbunden seien. Der gegenständliche Rechtserwerb führe daher zur Anteilszersplitterung. Die dem Zweck der Gemeinschaft abträgliche Wirkung dieser Anteilszersplitterung hätte daher erörtert und im angefochtenen Bescheid festgestellt werden müssen. Es wäre auch darauf einzugehen gewesen, dass der Anteilsrechtserwerb in Wahrheit aus anderweitigen Gründen, nämlich dem Erwerb von Familienfreikarten der Bergbahnen für das Schigebiet D, erfolgt sei.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, sie seien gemäß § 48 Abs. 2 K-FLG rechtsfähig. Die Parteistellung einer Agrargemeinschaft in einem Verfahren nach § 49 Abs. 7 K-FLG sei im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. So sei die Agrargemeinschaft im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 92/07/0212 dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogen worden. Zweifellos werde die Rechtssphäre der Agrargemeinschaften, die den Eigentümern der beanteilten Liegenschaften Leistungen zu erbringen hätten, durch die Genehmigung der Teilung einer Liegenschaft und der Mitübertragung von Anteilsrechten unmittelbar berührt. Außerdem sei diese Bewilligung von der Behörde zu verweigern, wenn durch die Absonderung des Anteilsrechtes (Teilung der Liegenschaft) eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten werde. Die Beschwerdeführer seien daher im gegenständlichen Verfahren Partei im Sinne des § 8 AVG und des § 4 AgrVG und daher auch zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert. Andernfalls könnte sich die Agrargemeinschaft nicht gegen eine immer weiter fortschreitende Zersplitterung der Anteile zur Wehr setzen und müsste dieser für die Gesellschaft abträglichen Entwicklung tatenlos zusehen.
Die mP erstattete eine Stellungnahme; die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 49 Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 100 K-FLG 1979 (in der Fassung vor der hier noch nicht zur Anwendung gelangenden Novelle LGBl. Nr. 10/2003), haben folgenden Wortlaut:
"§ 49. (1) ...
(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.
(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht
a) mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder
b)
von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder
c)
mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.
(5) Die Bewilligung ist von der Behörde verweigern, wenn
a) durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträglichen Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder
b) begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden solle, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird.
(6) ...
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht zu treffen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
§ 100. (1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 7, 55 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 85 Abs. 1 genannten Personen.
(2) In einem Hauptteilungs,- Einzelteilungs,- und Regelungsverfahren kommt anderen Personen nur dann eine Parteistellung zu, wenn ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung durch die betroffenen Agrargemeinschaften wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt, dass in agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren einer Teilung nach § 49 Abs. 7 K-FLG den Beschwerdeführerinnen keine Parteistellung zukomme. Lediglich im hier nicht vorliegenden Fall einer Absonderung nach § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG wäre die Rechtsstellung einer Agrargemeinschaft besonders geregelt.
Die Parteistellung der AG in einem agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren kann nun davon abhängen, ob es sich um ein Teilungsverfahren nach § 49 Abs. 7 K-FLG oder um ein Absonderungsverfahren nach § 49 Abs. 4 K-FLG handelt. Es ist daher vorerst zu klären, ob im gegenständlichen Fall - wie die belangte Behörde angenommen hat - tatsächlich eine bloße Teilung einer Stammsitzliegenschaft vorliegt.
1.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2000 und der Kaufvertrag vom 13. März 2001, welcher ausdrücklich als Zusatz zum Schenkungsvertrag bezeichnet wurde, eine Einheit darstellen und die im Schenkungsvertrag getroffenen allgemeinen Bestimmungen - mangels entgegenstehender Erklärungen der Vertragsparteien - auch für die nachträglich mittels Kaufvertrag übereigneten Grundstücke gelten.
Zum einen sollten nach dem Vertragsinhalt Grundstücke im Ausmaß von insgesamt ca. 5.000 m2 von der Stammsitzliegenschaft abgetrennt und verschenkt/veräußert werden. Dieser Vorgang stellte für sich genommen zweifelsfrei die Teilung einer Stammsitzliegenschaft dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0212).
Zum anderen sollten aber nach dem Inhalt des Schenkungsvertrages vom 5. Dezember 2000 "die zu übertragenden Anteilsrechte mit der Liegenschaft des Erwerbers (EZ 170) verbunden" werden. Anteilsberechtigter hinsichtlich des 1/139stel Anteiles an der Erstbeschwerdeführerin bzw. des 1/147stel Anteiles an der Zweitbeschwerdeführerin sollte nach dem Inhalt der Schenkungsurkunde der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft EZ 170 werden.
Vor diesem Schenkungsvertrag war die EZ 170 an keiner der beschwerdeführenden Agrargemeinschaften als Stammsitzliegenschaft beteiligt.
Die Übertragung dieser Anteilsrechte und Vereinigung mit der bisher noch nicht an der Gemeinschaft beteiligten EZ. 170 stellt nun - für sich genommen - einen Fall der Absonderung eines Anteilsrechtes nach § 47 Abs. 4 lit. c K-FLG dar.
1.2. Die Qualifikation der vorliegenden Rechtsgeschäfte als (bloße) Teilung einer Stammsitzliegenschaft ist auch vor dem Hintergrund der folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich verfehlt:
So hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage in Kärnten im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 26. April 1995 ausgesprochen, dass die Veräußerung einzelner Grundstücke einer Stammsitzliegenschaft bei Verbleib der restlichen Grundstücke bei den Eigentümern der Stammsitzliegenschaft nicht eine Absonderung von Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft, sondern in Wahrheit eine Teilung der Stammsitzliegenschaft im Sinne des Abs. 7 des § 49 K-FLG 1979 bedeute (vgl. dazu die zur vergleichbaren Rechtslage nach anderen Flurverfassungs-Landesgesetzen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1991, Zl. 91/07/0018, und vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0024).
Sachverhaltsbezogen war in keinem der genannten Fälle mit der Teilung einer Stammsitzliegenschaft eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden. Unter Teilung einer Stammsitzliegenschaft wurde vielmehr die Abtrennung eines flächenmäßig nicht näher bestimmten Teiles einer Stammsitzliegenschaft von dieser und die Verbindung der Anteilsrechte (aller oder einiger) mit diesem abgeteilten Teil verstanden, sodass damit keine Änderung hinsichtlich des Gesamtausmaßes der Stammsitzliegenschaften (sondern lediglich in ihrer Anzahl) einherging.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten hg. Erkenntnis vom 26. April 1995 ausdrücklich ausgesprochen, dass es bei einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach dem K-FLG - vgl. dazu aber die nach der hier noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 10/2003 neue Fassung des § 49 Abs. 7 K-FLG - eines ausdrücklichen zustimmenden Beschlusses einer Agrargemeinschaft deshalb nicht bedürfe, weil damit eben eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einhergehe. In diesem Umstand wurde der entscheidende Unterschied zur Absonderung eines Anteilsrechtes erblickt; der letztgenannte Fall liegt typischerweise immer dann vor, wenn ein Anteilsrecht - ohne dass damit Flächen der Stammsitzliegenschaft übereignet werden - für sich alleine von einer Stammsitzliegenschaft losgelöst und einer anderen Stammsitzliegenschaft zugeordnet wird.
Mit der Abgrenzung dieser Begriffe hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch in dem zur Rechtslage in Tirol (TFLG 1978) ergangenen hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 89/07/0109, befasst und ausgeführt, dass die Teilung einer Stammsitzliegenschaft unmittelbar - das heißt, sofern es nicht in der Folge auch noch zu einer Vereinigung der geteilten, mit Anteilsrechten verbundenen Stammsitzliegenschaft mit einer fremden Liegenschaft komme - keinen "Erwerb" des Anteilsrechtes bewirke. Es werde nur eine dahingehende Veränderung bewirkt, dass die Anteilsrechte nun nicht mehr (zur Gänze) mit der bisherigen, ungeteilten Liegenschaft verbunden blieben. In Anbetracht der Bestimmung des § 39 Abs. 1 TFLG 1978, wonach die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen müssten, führe die Neuverteilung der Anteilsrechte wirtschaftlich zu keiner Änderung und daher auch zu keiner Verbesserung in bezug auf die geteilte Liegenschaft (die Trennstücke); § 38 Abs. 4 TFLG 1978 (Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes) sei nur dann anzuwenden, wenn zumindest eines der Trennstücke zusammen mit den bei diesem verbliebenen Anteilsrechten mit einer anderen Liegenschaft dauernd verbunden werde. Zu einer bloß "sinngemäßen" Anwendung des § 38 Abs. 4 TFLG 1978 komme es in einem solchen Fall deshalb, weil § 38 Abs. 4 TFLG 1978 in seiner ursprünglichen Bedeutung für die Absonderung von Anteilsrechten ohne Hinzunahme von Teilen jener Liegenschaft erfolge, von der abgesondert werde.
1.3. Der letztgenannte Fall liegt auch hier vor, tritt doch zur Absonderung eines Anteilsrechtes zusätzlich die Verbindung des Trennstückes mit einer anderen Liegenschaft. Dem Grundgedanken des zitierten Erkenntnisses vom 15. Jänner 1991 folgend, wären auf einen solchen Fall "sinngemäß" die (besondere Voraussetzungen vorsehenden) Regeln für die Absonderung und nicht die Bestimmungen für die Teilung einer Stammsitzliegenschaft anzuwenden.
Es wäre auch nicht verständlich, dass der Gesetzgeber für den Fall der (bloßen) Absonderung eines Anteilsrechtes und seiner Verbindung mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft die Zustimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft als Genehmigungsvoraussetzung statuierte (vgl. § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG), dieses Kriterium aber wegfiele, wenn mit dem Anteilsrecht ein (noch so geringfügiger) Teil der Stammsitzliegenschaft mit übertragen würde, weil man diesen Vorgang dann als Teilung nach § 49 Abs. 7 K-FLG werten würde. Bei der Qualifikation als Teilung oder Absonderung ist vielmehr das Schicksal des Anteilsrechtes entscheidend; jedenfalls dann, wenn es mit einer nicht an der Gemeinschaft beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, liegt - unabhängig von der Größe des unter einem mitübertragenen Trennstückes der Stammsitzliegenschaft - (auch) eine Absonderung nach § 49 Abs. 4 lit. c leg. cit. und keine Teilung nach § 49 Abs. 7 leg. cit. vor.
1.4. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob man vom Vorliegen einer Kombination einer Teilung mit einer Absonderung ausgeht und das kumulative Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen fordert oder ob man - wie aus dem zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991 hervorzugehen scheint - von einer "verdeckten" Absonderung spricht und allein die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Absonderung prüft.
Die Genehmigungskriterien einer Teilung sind nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus denen der Absonderung hergeleitet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. April 1995); für die Genehmigung der Absonderung liegen aber noch - über die Kriterien für die Teilung hinaus gehende - verschärfende Voraussetzungen vor, die auch bei der vorhin dargestellten kumulativen Betrachtung zur Anwendung gelangten.
Dem agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren über die vorliegenden Rechtsgeschäfte waren daher die Kriterien jedenfalls auch einer Absonderung, und zwar einer Absonderung nach § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG, zu Grunde zu legen.
2. Die Beschwerdelegitimation für die Beschwerdeführerinnen vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dann gegeben, wenn sie durch die Genehmigung der richtigerweise (auch) als Absonderung zu qualifizierenden Rechtsgeschäfte in Rechten verletzt worden wären, die ihnen die obgenannten Normen des § 49 Abs. 4 K-FLG gewährten. In diesem Zusammenhang bedarf die Parteistellung einer Agrargemeinschaft in einem Absonderungsverfahren nach § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG einer näheren Betrachtung:
2.1. § 100 K-FLG regelt die Parteistellung nur für das Zusammenlegungsverfahren, für das Haupt- und Einzelteilungsverfahren (hinsichtlich agrargemeinschaftlicher Grundstücke) und für das Regulierungsverfahren. Zur Parteistellung in Absonderungsverfahren und Teilungsverfahren (von Stammsitzliegenschaften) trifft § 100 leg. cit. keine Aussage. Ob den Agrargemeinschaften in diesem Verfahren Parteistellung zukam, ist somit nicht nach § 100 K-FLG sondern nach den im § 8 AVG aufgestellten Kriterien in Verbindung mit dem materiellen Recht zu beantworten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0018).
2.2. Gemäß § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG hätte es jeweils eines (mehrheitlich) zustimmenden Beschlusses der Vollversammlungen der Beschwerdeführerinnen bedurft, um eine agrarbehördliche Genehmigung für diese Art der Absonderung auszusprechen zu können. Aus dieser Bestimmung erwächst der jeweils betroffenen Agrargemeinschaft daher das Recht, dass keine agrarbehördliche Genehmigung entgegen einem ablehnenden Beschluss ihrer Vollversammlung erteilt wird. Dieses Recht vermittelt der betroffenen Agrargemeinschaft aber in einem Absonderungsverfahren nach § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG Parteistellung.
2.3. Erwähnt sei, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung in einem Absonderungsverfahren in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 2. Juli 1998 zwar ausgesprochen hat, dass in einem solchen Verfahren nur der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, nicht aber andere Personen Parteistellung hätten. Wie aus dem Sachverhalt und dem Begründungsaufbau dieses Erkenntnisses aber hervorgeht, waren mit diesen "anderen Personen" im dortigen Erkenntnis andere Mitglieder der Agrargemeinschaft, nicht aber die Agrargemeinschaft selbst gemeint. Eine Aussage über die Parteistellung einer Agrargemeinschaft im Absonderungsverfahren ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen.
3. Aus dem Vorgesagten folgt nun, dass die Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten. Sie konnten durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, weshalb ihnen auch Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukam.
Zur Entscheidung in der Sache:
1. Wie dargestellt, verkannte die belangte Behörde die rechtliche Qualifikation des zu genehmigenden Vorganges. Aus diesem Grund zog sie die Beschwerdeführerinnen nicht dem Verfahren bei, missachtete den hinsichtlich der Übertragung des Anteilsrechtes ablehnenden Beschluss der Vollversammlung der Zweitbeschwerdeführerin und forderte die Erstbeschwerdeführerin nicht zu einer nach § 49 Abs. 4 lit. c K-FLG notwendigen Beschlussfassung auf.
Bereits dadurch belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
2. Ergänzend wird bemerkt, dass der angefochtene Bescheid zudem einen Begründungsmangel aufweist, weil der bezüglich der mangelnden Proportionalität der übereigneten Fläche und der mitübertragenen Anteilsrechte erstattete Hinweis darauf, dass diese Unausgewogenheit "kein solches Maß erreiche, dass von einem Konflikt mit den Kriterien des § 49 Abs. 4 K-FLG (vgl. dazu das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 26. April 1995) gesprochen werden könnte", ohne nähere Darlegung keinesfalls überzeugend erscheint; auch fehlt gerade vor dem Hintergrund der fehlenden Proportionalität der transferierten Grundstücke mit den Anteilsrechten eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem immer wieder genannten Argument, der Anteilsrechtserwerb sei vorwiegend zu einem anderweitigen Zweck angestrebt worden.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070005.X00Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011