RS OGH 1990/3/14 9ObA60/90, 9ObA34/10f

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Durch KollV kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 60/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
    Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353
  • 9 ObA 34/10f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
    Auch; Beisatz: § 10 AZG wird dabei als unabdingbare Mindestnorm betrachtet; der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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