Norm
AZG §10Rechtssatz
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Durch KollV kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010