RS OGH 1990/3/14 9ObA60/90, 9ObA287/90, 9ObA604/93, 8ObA28/06k

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes Normallohn ist davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit regelmäßig eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 60/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
    Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353
  • 9 ObA 287/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 287/90
    Auch
  • 9 ObA 604/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
    Auch
  • 8 ObA 28/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 28/06k
    Auch; Beisatz: Zur Berechnung der Höhe der Entlohnung einer Überstunde stellt § 10 Abs 3 AZG auf den „auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normallohn" ab. Es sind grundsätzlich alle Entgeltsbestandteile einzubeziehen, die für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051677

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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