RS OGH 1990/3/14 9ObA60/90, 9ObA59/94, 9ObA215/01k, 9ObA4/03h, 8ObA34/07v, 9ObA100/14t, 8ObA41/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

ABGB §1152 A
AngG §6
AVRAG §2f
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 60/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
    Veröff: EvBl 1990/115 S 532
  • 9 ObA 59/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 59/94
    Auch
  • 9 ObA 215/01k
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 215/01k
    Beisatz: Der Verweis auf eine "ordnungsgemäße Lohnabrechnung gemäß Artikel XV Ziffer 3" betrifft sohin nicht einen bestimmten Anspruch, sondern die formellen Mindesterfordernisse der Abrechnung. (T1)
  • 9 ObA 4/03h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 4/03h
    Beisatz: Sodass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T2)
  • 8 ObA 34/07v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 34/07v
    Auch; Beisatz: Ordnungsgemäß ist eine Lohnabrechnung dann, wenn sie dem Dienstnehmer Klarheit darüber verschafft, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T3)
  • 9 ObA 100/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 100/14t
    Beisatz: Die Vorgehensweise eines Dienstgebers, dass neben einer Auszahlung auf das Gehaltskonto zusätzlich ungewidmete Barbeträge auf die Hand bezahlt werden, die höher als die jeweiligen Differenzbeträge zu den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen sind, erreicht den mit einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung angestrebten Zweck gerade nicht. (T4)
  • 8 ObA 41/18i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 41/18i
    Beisatz: Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind. (T5); Beisatz: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. (T7)

Schlagworte

Abrechnung, Abzug, Betrag, Kollektivvertrag, Entgelt, Arbeitsentgelt, Lohnverrechnung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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