Norm
ZPO §478 Abs3Rechtssatz
Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß § 478 Abs 3 ZPO nicht an das Gericht zurückzuweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041943Dokumentnummer
JJR_19900315_OGH0002_0060OB01517_9000000_001