Norm
GOG §73 Abs2Rechtssatz
Hat in erster Instanz ein Einzelrichter als Justizverwaltungsorgan entschieden, dann bleibt die Sache auch im Rechtsmittelverfahren Justizverwaltungssache (die Entscheidung der zweiten Instanz in der Besetzung durch einen Drei - Richter - Senat macht die Berufungsentscheidung nicht zu einem Akt der Gerichtsbarkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059561Dokumentnummer
JJR_19900315_OGH0002_0060OB00544_9000000_001