Norm
StGB §3 B9Rechtssatz
Rechtfertigender Notstand ist in Ansehung seiner Voraussetzungen und Wirkungen aus verschiedenen Normen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts im Weg der Rechtsanalogie erschließbar und wird deshalb herkömmlicherweise als "übergesetzlich" bezeichnet; er ist auch zugunsten Dritter zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089649Dokumentnummer
JJR_19900320_OGH0002_0150OS00041_8900000_001