RS OGH 1990/3/20 15Os41/89

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Norm

StGB §3 B9
StGB §8
StGB §10

Rechtssatz

Zum übergesetzlichen (Putativnotstand) Notstand: Bei der Prüfung von einander widerstreitenden Interessen eines Tatopfers sind zur Beurteilung des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit des bedrohten Rechtsgutes einerseits im Vergleich zu der des aufzuopfernden anderseits in der konkreten Lebenssituation im Weg einer jeweils fallbezogen vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung und Interessenabwägung insbesondere die Art, die Nähe und die Intensität der drohenden Gefahr, die Dauerhaftigkeit und Bedeutung der zu vergleichenden Nachteile sowie die Größe der Rettungschancen miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089689

Dokumentnummer

JJR_19900320_OGH0002_0150OS00041_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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