RS OGH 1990/3/22 7Ob543/90, 2Ob16/13m

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Veröffentlicht am 22.03.1990
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Norm

GBG §61 B1

Rechtssatz

Für eine Klage auf Festlegung einer Grundstücksgrenze, mag sie auch auf ein dingliches Recht gestützt sein, ist die Streitanmerkung gemäß § 61 GBG nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 543/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 543/90
    Veröff: EvBl 1990/105 S 477 = NZ 1990,263 (Hofmeister, 264)
  • 2 Ob 16/13m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
    Beisatz: Unzulässig ist etwa auch die Streitanmerkung der Klage auf Einwilligung in die Einverleibung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit. (T1)
    Beisatz: Hier: Klagebegehren nicht gerichtet auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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