RS OGH 1990/3/27 10ObS370/89 (10ObS371/89)

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §49 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z4

Rechtssatz

Eine Zuwendung des Dienstgebers im Sinne des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG führt nur dazu, daß diese Zuwendung nicht als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle gilt und sich daher auf die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (allgemeine Beitragsgrundlage) nicht auswirkt. Diese im Abschnitt V des Ersten Teiles des ASVG angeordnete Nichtzurechnung von Geldbezügen oder Sachbezügen, die sonst unter den (weiten) Entgeltbegriff des ASVG fallen würden, soll nur sicherstellen, daß derartige soziale Zuwendungen des Dienstgebers dem Dienstnehmer beitragsfrei - also ohne diesbezügliche Abzüge zukommen (vgl auch die entsprechende steuerrechtliche Bestimmung des § 3 Z 16 EStG 1988). Dies hat aber keine Auswirkungen auf die im Dritten Teil des ASVG geregelte Unfallversicherung. Insbesondere soll damit nicht bewirkt werden, daß Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm von Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 370/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 370/89
    Veröff: SSV-NF 4/46

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083850

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00370_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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